Kindertagesbetreuung: Weiterhin Notbetreuung Es gelten weiterhin die bekannten Anspruchsvoraussetzungen: Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf eine andere Weise sicherstellen können, insbesondere wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls vom zuständigen Jugendamt angeordnet ist. Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§27 ff.SGB VIII haben. Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind. Eine Prüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen
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Appell an die Eltern und Fortsetzung des Beitragsersatzes im März 2021 Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) empfiehlt den Eltern im Interesse des Infektionsschutzes auch weiterhin, möglichst vom Besuch der Kindertageseinrichtungen abzusehen, so sie die Betreuung und Bildung ihrer Kinder auch auf andere Weise sicherstellen können. Die Eltern leisten damit einen wertvollen Beitrag dazu, Kontakte auch im Bereich der Kindertagesbetreuung auf das notwendige Maß zu reduzieren. Die