Elterninfo 12-2021 – Bedarfsbetreuung / Notbetreuung

Kindertagesbetreuung: Weiterhin Notbetreuung

Es gelten weiterhin die bekannten Anspruchsvoraussetzungen:

  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf eine andere Weise sicherstellen können, insbesondere wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen.
  • Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls vom zuständigen Jugendamt angeordnet ist.
  • Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§27 ff.SGB VIII haben.
  • Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.

Eine Prüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, erfolgt nicht!

Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV)

Mit Wirkung zum 23.04.2021 trat die 12. BayIfSMV in Kraft.
Diese hat Auswirkungen auf den Betreuungsmodus in den Kindertageseinrichtungen:

  • Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz an 3 aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100, findet ab dem übernächsten Tag nur noch Notbetreuung statt.
  • Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz an 5 aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100, findet ab dem übernächsten Tag (eingeschränkter) Regelbetreib statt.
  • Die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften ist weiterhin zulässig, wenn sie Kinder aus dem eigenen Hausstand und höchstens einem weiteren Hausstand umfasst.

Bitte halten Sie unbedingt die AHA-Regeln und die Vorgaben des (einrichtungsindividuellen) Rahmenhygieneplans ein!

Vielen Dank!

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