Elterninfo 02-2022 – Angepasste Quarantäneregelungen in der Kindertagesbetreuung

Angepasste Quarantäneregelungen in der Kindertagesbetreuung

Liebe Eltern,

unser aller Ziel ist es, dass Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen trotz aktuell hoher Infektionszahlen geöffnet bleiben können. Kinderbetreuungseinrichtungen sind Bildungseinrichtungen. Sie sind zudem unverzichtbar, um Familie und Beruf vereinbaren zu
können. Inzwischen dominiert auch in Bayern die Omikron-Variante. Dies führt überwiegend zu milderen Krankheitsverläufen. Daher wurden die Quarantäneregelungen für den Bereich der Kindertagesbetreuung angepasst.

Infizierte Kinder
Auch weiterhin dürfen infizierte Kinder die Kita nicht besuchen. Dies gilt bereits bei einem positiven Selbsttest. Alle Kontakte müssen sofort reduziert werden. Ein positiver Selbsttest sollte durch einen PCR-Test (z. B. im Testzentrum) bestätigt werden. Das Gesundheitsamt
informiert die Eltern dann über das weitere Vorgehen und ordnet Isolation an. Bitte informieren Sie die Einrichtung unverzüglich über ein positives Testergebnis Ihres Kindes, unabhängig von der Testart und unabhängig davon, wer den Test durchgeführt hat.

  • Dauer der Isolation
    Die vom Gesundheitsamt angeordnete Isolation dauert in der Regel zehn Tage. Sie kann nach sieben Tagen beendet werden, wenn das Kind keine Covid-19-typischen Symptome hat. Hierzu benötigen die Kinder einen negativen Test. Hierfür genügt ein
    Antigen-Schnelltest, durchgeführt durch eine  medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person. Diesen erhalten sie z. B. in einer Apotheke oder einem Testzentrum. Die Isolation endet mit Übermittlung des negativen Testergebnisses an das Gesundheitsamt.
  • Täglicher Testnachweis
    Künftig gilt: Solange nur einzelne Kinder positiv auf das Corona-Virus getestet werden, können die übrigen Kinder die Einrichtung weiter besuchen. Eine Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter findet bei Einzelfällen in den Kitas nicht mehr statt.

Wird in einer Gruppe ein Infektionsfall bekannt, so müssen die Kinder dieser Gruppe an den nächsten fünf Besuchstagen täglich einen Testnachweis erbringen. Dies gilt für alle Kinder, also auch für Kinder, die als geimpft oder genesen gelten. Für die dafür notwendigen
zusätzlichen Tests können die Eltern spezielle Berechtigungsscheine erhalten. Damit können auch die zusätzlichen Tests bei Bedarf kostenfrei über die Apotheken bezogen werden. Die Einrichtungen informieren alle Eltern über die Notwendigkeit der zusätzlichen Testungen.

Gruppenschließungen
Der Träger der Einrichtung soll die Gruppe schließen, wenn eine Häufung von Infektionen vorliegt. Eine Häufung liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent der Kinder einer Gruppe aufgrund einer positiven Testung auf Sars-CoV-2 die Einrichtung nicht besuchen können. Daher ist es
wichtig, dass Sie die Einrichtung umgehend über einen positiven Test bei ihrem Kind informieren. Die Einrichtung teilt den Eltern die Gruppenschließung mit.

  • Dauer der Gruppenschließung
    Die Gruppenschließung dauert fünf Wochentage (Wochenende und Feiertage zählen mit). Die Gruppenschließung beginnt erst einen Tag nach dem Tag, an dem die Häufung der Infektionen festgestellt wurde und die Eltern von ihrer Einrichtung über die Gruppenschließung informiert wurden. Wird die 20 Prozent-Hürde also z.B. an einem Donnerstag überschritten, beginnt die Schließung am Freitag und dauert bis Dienstag.

    Nach Rückkehr aus der Gruppenschließung müssen die Kinder einen Testnachweis erbringen, auch wenn an diesem Tag kein „Testtag“ wäre. Hierfür gelten die regulären Regelungen zur Testnachweispflicht.

  • Ausnahmen von der Gruppenschließung
    Im Fall einer Gruppenschließung können grundsätzlich alle Kinder der Gruppe diese für die nächsten fünf Wochentage nicht besuchen. Wir bitten auch die Eltern von genesenen oder geimpften Kindern von einem Besuch der Einrichtung abzusehen und die Kontakte Ihres Kindes zu reduzieren.

Quarantäneanordnungen
Unabhängig von der Gruppenschließung durch den Träger kann auch das Gesundheitsamt bei einer Häufung von Infektionsfällen für die Kinder einer Gruppe zusätzlich Quarantäne anordnen. In der Regel wird die  Quarantäneanordnung vom Gesundheitsamt nicht mehr individuell an die Eltern ausgehändigt, sondern es ergeht eine kollektive Anordnung für die gesamte Gruppe. Die Einrichtung leitet diese an die Eltern weiter. Auch wenn die Anordnung über die Einrichtung ausgehändigt wird, handelt es sich um eine Anordnung des Gesundheitsamtes. Für etwaige Rückfragen zur Quarantäne wenden Sie sich daher bitte an ihr Gesundheitsamt.

  • Ausnahmen von der Quarantäne
    Auch wenn das Gesundheitsamt für die ganze Gruppe Quarantäne anordnet, müssen Kinder, die als geimpft oder genesen gelten, nicht in Quarantäne. Nähere Informationen zu den Ausnahmen der Quarantäne finden Sie unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/. Die Kinder, die ausgenommen sind, werden in der Regel aber bei der Quarantäneanordnung nicht namentlich genannt.
    Die Prüfung, ob das eigene Kind einen Ausnahmetatbestand erfüllt, obliegt bei kollektiver Quarantäneanordnung daher den Eltern. Für weitere Fragen zu Ausnahmen wenden Sie sich bitte an ihr Gesundheitsamt.

    Auch wenn Ihr Kind nicht der Quarantänepflicht unterliegt, bitten wir, auf einen Besuch der Kita möglichst zu verzichten. Das pädagogische Personal arbeitet seit Monaten unter schwierigsten Bedingungen. Zusätzlicher organisatorischer Aufwand sollte daher möglichst vermieden werden. In jedem Fall empfehlen wir die Kontakte Ihres Kindes auf das private Umfeld zu begrenzen.

  • Beendigung der Quarantäne
    Grundsätzlich dauert eine Quarantäne zehn Tage. Sie kann bei Kindern aber nach fünf Tagen beendet werden (Freitestung). Hierzu benötigen die Kinder einen negativen Test. Hierfür genügt ein Antigen-Schnelltest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person. Einen solchen Schnelltest erhalten sie z. B. in einer Apotheke oder einem Testzentrum.
    Freitesten setzt voraus, dass das Kind keine Covid-19-typischen Symptome hat.
    Diese Freitestung liegt in der Eigenverantwortung der Eltern.

    Eine Kontrolle durch die Einrichtung oder durch das Gesundheitsamt erfolgt nicht.
    Nach Rückkehr aus der Quarantäne müssen die Kinder wie gewohnt einen Testnachweis für den Besuch der Einrichtung erbringen, auch wenn an diesem Tag kein „Testtag“ wäre. Hierfür gelten die regulären Regelungen zur Testnachweispflicht.

Wir bedanken uns erneut bei Ihnen und Ihrer Familie für Ihre Unterstützung bei der
Bewältigung der Corona-Pandemie und wünschen Ihnen alles Gute!

Ihr Referat V3 – Kindertagesbetreuung

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